Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen

Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der „Telegraphenamt Berlin GmbH“ – im Folgenden Telegraphenamt genannt.

  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Telegraphenamt Berlin GmbH.

  3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Vertragsabschluss, -partner, -haftung

  1. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des Telegraphenamtes an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner.

  2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

  3. Das Telegraphenamt haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Telegraphenamtes zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Telegraphenamt rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

4.Die Nutzung des Firmenlogos des Telegraphenamt in gedruckten und/oder für Promotion genutzten Materialien bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des Managements des Telegraphenamtes. Eine Kopie jeglichen Materials muss vor der Nutzung des Logos zur Freigabe an das Telegraphenamt gesendet werden.

Hausregeln

  1. Teilnehmer einer Veranstaltung im Telegraphenamt müssen in den exklusiv angemieteten Räumlichkeiten verbleiben. Es ist nicht gestattet, andere Bereiche des Telegraphenamtes zu betreten.

2. Der Veranstalter wird für etwaige durch seine Veranstaltung verursachte Sachbeschädigungen am und im Gebäude verantwortlich gemacht und trägt ebenso Verantwortung für Verhalten und Benimm der an seinem Event teilnehmenden Gäste. Er ist weiterhin an die Regeln des Telegraphenamtes gebunden, welche auf Anfrage jederzeit zur Verfügung gestellt werden. Das Telegraphenamt behält sich vor, laut auftretenden und störenden Gästen den Service zu verweigern und besagte Gäste des Hauses zu verweisen. Der Veranstalter verpflichtet sich die volle Verantwortung für das Verhalten und Benimm aller Gäste, Angestellter und Dritter während seiner Veranstaltung zu übernehmen, sofern diese vom Veranstalter angestellt worden sind. Keine Veranstaltung im Telegraphenamt darf der Öffentlichkeit durch Ticketverkauf oder Internetmarketing zugänglich gemacht werden. Alle Events die im Telegraphenamt stattfinden, müssen exklusive Veranstaltungen sein, zu denen man lediglich durch eine persönliche Einladung Zutritt bekommt.

3.Drogen/Rauchen: Jeglicher Gebrauch und Missbrauch illegaler und gesetzlich verbotener Drogen im Telegraphenamt ist strikt verboten. Jede Zuwiderhandlung wird der Polizei übergeben und zur Anzeige gebracht. Das gleichzeitige Aufsuchen einer Toilettenkabine ist nicht gestattet – bei Gewahr werden eines solchen Vorganges werden die betreffenden Personen sofort des Hauses verwiesen. Im gesamten Telegraphenamt gilt ein striktes Rauchverbot.

4. Gästeliste: Der Zutritt zum Telegraphenamt ist nicht öffentlich und somit eingeschränkt. Veranstalter müssen eine komplette Gästeliste bis zwei Werktage vor der Veranstaltung an das Telegraphenamt übersenden. Die Gästeliste ist alphabetisch nach Nachnamen zu ordnen. Die Gästeliste darf die Anzahl der im Vorfeld im Vertrag vereinbarten Personenanzahl nicht übersteigen, es sei denn, es erfolgte eine vorherige Autorisierung durch das Telegraphenamt.

Leistungen, Preise, Zahlung

  1. Das Telegraphenamt ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Telegraphenamt zugesagten Leistungen zu erbringen.

  2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Telegraphenamt zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen des Telegraphenamt an Dritte.

  3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der vom Telegraphenamt allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöht werden.

  4. Rechnungen des Telegraphenamt ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Telegraphenamt berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz bzw. dem entsprechenden Nachfolgezinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Telegraphenamt des einen höheren Schadens vorbehalten.

5. Das Telegraphenamt ist berechtigt, jederzeit eine Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden im Vertrag schriftlich vereinbart. Das Telegraphenamt fordert eine vollständige Vorauszahlung für Raummieten, Mindestumsätze und andere bereits bekannte Kosten. Der im Vertrag genannte Betrag muss bis drei Wochen vor der Veranstaltung eingegangen sein. Das Telegraphenamt behält sich vor, die Buchung des Veranstalters zu stornieren, sollte das Geld nicht rechtzeitig eingegangen sein.

Rücktritt des Telegraphenamt

1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Telegraphenamt gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Telegraphenamt zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

2. Ferner ist das Telegraphenamt berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
• höhere Gewalt oder andere vom Telegraphenamt nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
• Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden;
• das Telegraphenamt begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Telegraphenamt in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Telegraphenamt zuzurechnen ist;• ein Verstoß gegen oben Geltungsbereich Absatz 2 vorliegt.

3. Das Telegraphenamt hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen das Telegraphenamt, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Telegraphenamt.

Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung, Stornierung)

  1. Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Telegraphenamt berechtigt, die vereinbarten Vertragspreise in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.

  2. Im Falle einer Stornierung tritt die folgende Regelung & Gebühr in Kraft:

2.1. Veranstaltungen im Gesamtwert von EUR 2.000,00 und weniger - Stornierung
zwischen 30 und 20 Tagen vor der Veranstaltung: 50% der vereinbarten Vertragspreise

weniger als 20 Tage vor der Veranstaltung: 80% der vereinbarten Vertragspreise
weniger als 7 Tage vor der Veranstaltung:
90% der vereinbarten Vertragspreise
weniger als 72 Stunden vor der Veranstaltung: 100% der vereinbarten Vertragspreise

2.2. Veranstaltungen im Gesamtwert von EUR 2.001,00 bis EUR 5.000,00 - Stornierung
zwischen 8 und 6 Wochen vor der Veranstaltung: 50% der vereinbarten Vertragspreise

weniger als 6 Wochen vor der Veranstaltung: 75% der vereinbarten Vertragspreise weniger als 3 Wochen vor der Veranstaltung: 100% der vereinbarten Vertragspreise

2.3. Veranstaltungen im Gesamtwert von EUR 5.001,00 bis EUR 8.000,00 - Stornierung
zwischen 12 und 8 Wochen vor der Veranstaltung: 50% der vereinbarten Vertragspreise

weniger als 8 Wochen vor der Veranstaltung: 75% der vereinbarten Vertragspreise weniger als 6 Wochen vor der Veranstaltung: 100% der vereinbarten Vertragspreise

2.4. Veranstaltungen im Gesamtwert von EUR 8.001,00 und mehr - Stornierung
Nach Vertragsunterzeichnung:
20% der vereinbarten Vertragspreise

zwischen 18 und 10 Wochen vor der Veranstaltung: 50% der vereinbarten Vertragspreise
weniger als 10 Wochen vor der Veranstaltung:
75% der vereinbarten Vertragspreise weniger als 8 Wochen vor der Veranstaltung: 100% der vereinbarten Vertragspreise

3. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.

4. Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Telegraphenamt der eines höheren Schadens vorbehalten.

Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

  1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 8 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Event-Sales-Abteilung mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Telegraphenamt.

  2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl spätestens 8 Werktage um maximal 5% wird vom Telegraphenamt bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüberhin- ausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.

  3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

  4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Telegraphenamt berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.

  5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Telegraphenamt die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Telegraphenamt zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Telegraphenamt trifft ein Verschulden.

  6. Endgültige Zahlen müssen bis spätestens 48 Stunden vor der Veranstaltung bestätigt sein. Sollte sich die Personenzahl danach verringern, wird dem Veranstalter die zuvor bestätigte Personenzahl berechnet. Sollte sich die Personenanzahl jedoch erhöhen, wird das Telegraphenamt bestrebt sein, die größere Anzahl zu bestätigen. Im Falle einer höheren Personenzahl wird diese dem Veranstalter in Rechnung gestellt.

Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen.

Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Event-Sales-Abteilung. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

Änderungen der Speisenauswahl

Alle Speisen und Getränke werden nach Verfügbarkeit angeboten. Sollte ein vom Veranstalter ausgewähltes Produkt wider Erwarten nicht verfügbar sein, wird das Telegraphenamt einen passenden Ersatz anbieten und bereitstellen, welcher vom Veranstalter akzeptiert wird. Angebote und Preise können sich geringfügig ändern.

Mindestumsatz

Sollte im Vorfeld vertraglich ein Mindestumsatz an Speisen und Getränken für die Dauer der Veranstaltung vereinbart worden sein und dieser wurde zum Ende der Veranstaltung nicht erreicht, wird die Differenz als extra Raummiete zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollte die Bezahlung dieses Betrages nicht direkt am Veranstaltungstag vor Ort erfolgen, wird die als Sicherheit hinterlegte Kreditkarte damit belastet.

Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1. Soweit das Telegraphenamt für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters.

    Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Telegraphenamt von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Telegraphenamt bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Telegraphenamt gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Telegraphenamt diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Telegraphenamt pauschal erfassen und berechnen.

  3. Der Veranstalter ist mit Zustimmung des Telegraphenamt berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Telegraphenamt eine Anschlussgebühr verlangen.

  4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete des Telegraphenamt ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.

  5. Störungen an vom Telegraphenamt zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Telegraphenamt diese Störungen nicht zu vertreten hat.

Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Telegraphenamt. Das Telegraphenamt übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Telegraphenamt.

  2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuer- polizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das Telegraphenamt berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Telegraphenamt abzustimmen.

3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf das Telegraphenamt die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Telegraphenamt für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Telegraphenamt des einen höheren Schadens vorbehalten.

Haftung des Veranstalters für Schäden

1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

2. Das Telegraphenamt kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

3. Alle Ausstellungselemente und/oder Dekoration durch den Veranstalter bedürfen immer der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch das Telegraphenamt. Alle vom Veranstalter eingebrachten Sachen werden nur auf eigene Verantwortung vor, während und nach der Veranstaltung im Haus zurückgelassen. Das Telegraphenamt ist nicht verantwortlich für etwa auftretende Beschädigungen oder Verlust. Der Veranstalter bestätigt, dass die Versicherung des Telegraphenamt nicht den Veranstalter absichert, sondern dieser und dessen Versicherung allein für eventuelle Verluste und Schadensregulierungen eintritt. Die Einschätzung für die Notwendigkeit der Versicherung obliegt dem Veranstalter. In einzelnen Fällen kann das Telegraphenamt jedoch den Abschluss einer entsprechenden Veranstalterhaftpflichtversicherung fordern und bittet um eine Kopie des entsprechenden Versicherungsscheins.

4. Das Telegraphenamt verfügt über keinen Lagerraum und übernimmt keine Verantwortung für jegliches Equipment oder Produkte die in Zusammenhang mit einer Veranstaltung stehen.

Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.

  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Telegraphenamt.

  3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Telegraphenamt. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des §38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Telegraphenamt.

  4. Es gilt deutsches Recht.

  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

* Betriebsstätte: Telegraphenamt Berlin GmbH * Französische Straße 47, 10117 Berlin* | +49 (0)30 994059-0 | contact@telegraphenamt.com | www.telegraphenamt.com
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